Marienkirche-3
Altarraum-Marien

Beerdigung

Keiner von uns spricht gern über den Tod, obwohl wir alle einmal sterben werden. Wir wollen Sie dabei unterstützen, den Abschied von Ihrer/m Angehörigen würdevoll und persönlich zu gestalten.

Ein Angehöriger ist gestorben. Wie geht es weiter?

Zunächst einmal muss ein Arzt (in der Regel der Hausarzt, wenn Ihr Angehöriger nicht im Krankenhaus verstorben ist) den Tod offiziell feststellen. Danach können Sie ein Beerdigungsinstitut Ihrer Wahl anrufen und mit der Durchführung der Bestattung beauftragen. Sie können Ihren Verstorbenen dann sofort abholen lassen. Sie haben aber auch das Recht, ihn eine Zeit lang bei sich Zuhause aufzubahren. Wenn Sie wollen, können Sie uns dann anrufen und wir gestalten eine kleine Aussegnungsfeier bei Ihnen Zuhause. Den Verstorbenen erst einmal Zuhause zu behalten, kann Ihnen dabei helfen, besser zu begreifen, dass Ihr Angehöriger wirklich tot ist und kann den Abschied erleichtern.

Danach verabreden das Bestattungsunternehmen, Sie und wir gemeinsam, wann die Bestattung, eine Trauerfeier zur Einäscherung, die Urnenbeisetzung oder die Seebestattung stattfinden soll. Anschließend besuchen wir Sie zu Hause oder an einem anderen vereinbarten Ort zu einem Trauergespräch. Dort können wir über alles reden, was Sie bewegt, sprechen über das Leben des Verstorbenen und bereiten gemeinsam die Trauerfeier (Lieder- und Musikwünsche) vor.

Wir wissen, dass Trauer ein langer Prozess ist. Deshalb sind wir auch nach der Trauerfeier für Sie da, wenn Sie das wünschen. Rufen Sie gern an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir kommen Sie dann besuchen.

Kostet die Beerdigung durch die Arbeit der Pastorin oder des Pastors extra?

Nein. Denn alles, was wir als Pastorinnen und Pastoren im Rahmen der Beerdigung tun (evtl. Aussegnung, Trauerbesuch(e), Beerdigungsansprache, evtl. weitere Gespräche), wird durch die Kirchensteuer finanziert.

Warum muss für die Beerdigung eine Kapellennutzungsgebühr bezahlt werden?

Das liegt daran, dass auch kirchliche Friedhöfe sich finanziell selbstständig tragen müssen. Kirchensteuern dürfen nicht für die Mitarbeiter des Friedhofs, den Gebäudeunterhalt und alle weiteren Arbeiten auf dem Friedhof eingesetzt werden.